Haus kaufen Schweiz

Können Ausländer in der Schweiz ein Haus oder eine Wohnung kaufen?

Wohnungen kaufen in der Schweiz für Ausländer, bzw. wollen Ausländer in der Schweiz wohnen, gibt es besondere Vorschriften

Für Staatsbürger der EU/EFTA-Staaten

Arbeitsgenehmigung und Aufenthaltsgenehmigung für Ausländer in der Schweiz, die aus einem EU Land stammen

Europäer, die sich zu Erwerbszwecken in der Schweiz aufhalten haben einen Rechtsanspruch auf Zulassung zum Arbeitsmarkt, dies gilt seit dem Inkrafttreten der bilateralen Verträge zwischen der Europäischen Union (EU) und der Schweiz, die auch für die Europäische Freihandels-Assoziation (EFTA) gültig sind.

Alle Schweizer Kantone setzen die Aufenthaltsbestimmungen dieses Abkommens um. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit (KWA) bewilligt den Aufenthalt des jeweiligen EU-Ausländers bei Vorlage eines Arbeitsvertrages mit orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen. Die Aufenthaltsbewilligung wird dann noch durch das Amt für Ausländerfragen (KAFA) überprüft und ausgestellt. In der Regel werden EU-/EFTA-Bürgern gegenüber anderen Staatsbürgern bevorzugt Aufenthaltsgenehmigungen erteilt.

Niederlassungsbewilligung für Ausländer in der Schweiz

Ein EU-/EFTA-Bürger kann eine Niederlassungsbewilligung nach einem fünfjährigen unterbrochenen oder ununterbrochenden Aufenthalt in der Schweiz erhalten, diese Regelung gehört zum Abkommens über Freizügigkeit. Im Gegensatz zur Aufenthaltsbewilligung ist die Niederlassungsbewilligung nicht an Bedingungen gebunden oder befristet.

Niedergelassene sind Ausländerinnen und Ausländer, denen nach einem Aufenthalt von fünf oder zehn Jahren in der Schweiz die Niederlassungsbewilligung erteilt worden ist. Das Aufenthaltsrecht ist unbeschränkt und darf nicht an Bedingungen geknüpft werden. Das Bundesamt für Migration (BFM) legt das Datum fest, ab welchem die zuständigen kantonalen Behörden die Niederlassungsbewilligung frühestens erteilen dürfen.

Bei EU-/EFTA-Angehörigen richtet sich die Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach den Bestimmungen des AuG und der Niederlassungsvereinbarungen, da das Freizügigkeitsabkommen mit der EU keine Bestimmungen über die Niederlassungsbewilligung enthält. Bürger der EU-17 Staaten (ausser Zypern und Malta) und der EFTA erhalten aufgrund von Niederlassungsverträgen oder aus Gegenrechtsüberlegungen nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren die Niederlassungsbewilligung. Für Zypern, Malta, die EU-8 Staaten, Rumänien und Bulgarien bestehen keine derartigen Vereinbarungen. (siehe auch: Ausweis C EU/EFTA (Niederlassungsbewilligung))

Haus oder Wohnung kaufen in der Schweiz durch Staatsbürger der Nicht EU/EFTA-Staaten

Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung

Die Anzahl der Bewilligungen für Angehörige anderer Staaten ist streng begrenzt. Seit Inkrafttreten der Bilateralen Verträge zwischen der EU und der Schweiz und deren Geltung für die EFTA werden deren Bürger prioritär behandelt.

Bei Jahres- oder Kurzaufenthaltern, die erstmals zur Erwerbstätigkeit und Wohnsitznahme in die Schweiz einreisen, überprüft das Amt für Wirtschaft und Arbeit (KWA), ob die Voraussetzungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit erfüllt sind. Auf der grundlage dieses Entscheides erteilt das Amt für Ausländerfragen (KAFA) eine Aufenthaltsbewilligung.

Erwerb von Immobilien in der Schweiz durch Nicht-Schweizer Bürger

In der Schweiz ist der Erwerb von Immobilien weitgehend ohne Einschränkungen und Bewilligungen möglich. Also “Haus kaufen Schweiz” kein Problem.

Erwerb von Immobilien durch Nichtschweizer zu Wohnzwecken

EU- / EFTA-Bürger mit Hauptwohnsitz in der Schweiz sind beim Erwerb von Immobilien jeder Art Schweizer Bürgern gleichgestellt.

  • Sie benötigen keine zusätzliche Bewilligung.

EU- / EFTA-Bürger ohne Hauptwohnsitz sind Schweizer Bürgern beim Erwerb von Immobilien zur Berufsausübung gleichgestellt.

  • Der Erwerb von Zweitwohnungen ist bewilligungspflichtig. Mehrfamilienhäuser können somit nicht erworben werden.

Für Ausländer mit Wohnsitz im Ausland, sowie Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz, die weder EU / EFTA-Bürger sind, noch eine gültige Niederlassungsbewilligung besitzen, gilt:

Grundstücke bis zu 3.000 m² können als selbstgenutztes Wohneigentum (Hauptwohnsitz) bewilligungsfrei erworben werden, wenn der Erwerber ein Daueraufenthaltsrecht hat. Bei Grundstücken mit mehr als 3.000 m² Grundstücksfläche muss zum Erwerb die Nichtbewilligung durch die Volkswirtschaftsdirektion des zuständigen Kantons verfügt werden.

Erwerben zu Betriebszwecken

Für den Erwerb von Grundstücken zu Betriebszwecken ist keine Bewilligung erforderlich, auch wenn die Betriebsfläche nicht selbst genutzt, sondern an Dritte vermietet oder verpachtet wird. Das gilt auch, wenn ausländisch beherrschte Gesellschaften erwerben. Es empfiehlt sich aber die Rücksprache mit der Volkswirtschaftdirektion.

Somit ist auch der Erwerb sämtlicher gewerblich genutzter Immobilien zu Anlagezwecken problemlos möglich.

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